Satzung


SATZUNG


des

Entomologischen Vereins Apollo e. V.


Frankfurt am Main, gegründet 1897

vom 2. Februar 1983, mit Änderungen vom 3. Oktober 1990


Paragraph 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Entomologischer Verein Apollo”, er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


Paragraph 2
Zweck und Aufgaben

Der Verein hat den Zweck, die Entomologie, insbesondere die Schmetterlingskunde, zu unterstützen und zu fördern. Hierbei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613) in der jeweils geltenden Fassung.

Insbesondere folgende Zielsetzungen hat der Verein:

  1. Erforschung der Insektenwelt Hessens, mit dem Schwerpunkt Rhein–Main–Gebiet,
  2. Erforschung der Ursachen und kausalen Zusammenhänge des Rückgangs der Insekten sowie die Förderung des Natur–, Umwelt– und Landschaftsschutzes,
  3. Beratung von Naturschutzbehörden und –institutionen auf dem entomologischen Sektor,
  4. Pflege von Kontakten mit Insektenforschern anderer Länder und Institutionen,
  5. Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen, insbesondere der Zeitschrift „Nachrichten des Entomologischen Vereins Apollo”,
  6. Abhaltung der „Internationalen Insekten–Tauschbörse”,
  7. Ausrichtung von Vortragsabenden und Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Entomologie,
  8. Durchführung von Exkursionen und Expeditionen im In– und Ausland.

Paragraph 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 4
Mitgliedschaft

Mitglieder können alle an der Entomologie interessierten Personen sowie Personenvereinigungen werden. Auch juristische Personen können Mitglied werden.

Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. korrespondierende Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder,
  4. ewige Mitglieder.

Die Mitgliedschaft nach b), c) und d) kann von der Generalversammlung verliehen werden. Die Verleihung erfolgt in der Regel nur bei Personen, die sich um die Entomologie verdient gemacht haben.

Jugendliche vom 14. Lebensjahr an können Mitglied werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jugendliche, Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen den halben Beitrag, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


Paragraph 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Tod;
  2. durch freiwilligen Austritt; der Austritt muß bis drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich angezeigt werden;
  3. durch Ausschluß durch die Generalversammlung oder durch den Vereinsvorstand:
    1. sofern die Beitragszahlungen nicht geleistet werden,
    2. wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein, während dieser sich vorbehält, seine Ansprüche geltend zu machen.


Paragraph 6
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem 2. Vorsitzenden zusammen. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zum erweiterten Vorstand zählen der 1. und 2. Schriftführer, die Protokollanten, 1. und 2. Bibliothekar und der Tauschbörsen–Sekretär.


Paragraph 7
Redaktionskomitee

Der Vorstand beruft das Redaktionskomitee. Dieses Komitee berät den Vorstand bezüglich der Herausgabe der „Nachrichten des Entomologischen Vereins Apollo” und anderer wissenschaftlicher Publikationen.

Die Mitglieder des Redaktionskomitees sind Vereinsmitglieder.


Paragraph 8
Generalversammlung

Die Generalversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

Aus besonderem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, beantragt wird.

Die ordnungsgemäß eingeladene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Anträge, die in einer ordentlichen Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen vom Antragsteller spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Die Behandlung später gestellter Anträge kann vom Vorstand abgelehnt werden, sobald die Generalversammlung mehrheitlich zustimmt.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Generalversammlung beschließt, sofern es durch die Satzung oder gesetzlich nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der 1. Vorsitzende entscheidet über die Art der Abstimmung.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Generalversammlung, wobei der 1. Vorsitzende schriftlich in geheimer Wahl zu wählen ist.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.


Paragraph 9
Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung. Die Änderung gilt als angenommen, wenn sich mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.


Paragraph 10
Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Beschlußfassung durch eine Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

Sind zu der Einladung nicht drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, so muß eine neue Generalversammlung einberufen werden. Zur Beschlußfassung genügt dann eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Wenn die Auflösung des Vereins beschlossen ist, bestimmt der Vorstand zwei Liquidatoren, die mit der Abwicklung der Auflösung beauftragt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft in Frankfurt am Main, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.


Beschlossen auf der ordentlichen Generalversammlung am 2. Februar 1983. Die Satzung trat mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 13. April 1984 in Kraft.
Geändert durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 1990. Die Änderungen traten mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.
Die Gemeinnützigkeit trat mit der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt in Frankfurt am Main in Kraft.

 
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